Jugendordnung

Jugendordnung der Sportjugend Oldenburg im Stadtsportbund Oldenburg e.V.

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(Fassung durch Beschluss der Vollversammlung der Sportjugend im Sportbund am 31.03.2014 in Oldenburg, bestätigt durch den Stadtsporttag des Sportbundes Oldenburg am 28.04.2014.)

 

1. Organisation

Die Sportjugend Oldenburg (SJO) ist die Jugendorganisation des Stadtsportbundes Oldenburg (SSB).

Sie gestaltet ihre Arbeit in eigener Verantwortung.

Die SJO setzt sich zusammen aus den Kindern und Jugendlichen der Mitgliedsvereine des Sportbundes und den gewählten Jugendvertreterinnen und Jugendvertretern (im Folgen­den „Mitglieder“ genannt).

Die SJO erfüllt die Aufgaben als anerkannter Träger der freien Jugendhilfe nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII).

Sie ist eine Gliederung der Sportjugend Niedersachsen; sie kann die Mitgliedschaft in an­deren Verbänden und Institutionen erwerben.

 

2. Zweck und Grundsätze

Die SJO koordiniert, unterstützt und fördert die gemeinsame sportliche und allgemeine Ju­gendarbeit sowie die außerschulische Jugendbildung ihrer Mitglieder und entwickelt diese Bereiche gemeinsam mit ihnen und anderen gesellschaftlichen Kräften weiter.

Dieses erreicht sie insbesondere durch

  • Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder innerhalb des Sportbundes und gegenüber allen zuständigen Organisationen, Institutionen und auf politischer Ebene (z. B. Ju­gendhilfeausschuss, Schulausschuss)
  • Unterstützung der Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen und Förderung ihrer Fähigkeiten zum sozialen Verhalten und gesellschaftlichen Engagement,
  • Eintreten für verantwortungsbewussten Umgang miteinander,
  • Qualifizierung von in der sportlichen Jugendarbeit engagierten Jugendlichen und Er­wachsenen,
  • Engagement mit Kooperationspartnern u. a. in den Bereichen Internationale Jugendar­beit, Freizeiten und sozialer Arbeit im Sport,
  • Engagement in der Zusammenarbeit von Sportvereinen mit Schulen und Kindertages­stätten
  • Anschaffung, Ausleihe und Gebrauch von Spiel- und Sportgeräten sowie Zelten

Die Sportjugend schafft und eröffnet Räume, in denen Kinder und Jugendliche alters- und interessensgerecht Sport treiben können.

Die Sportjugend setzt sich dafür ein, dass Kinder und Jugendliche ihre Sichtweisen und Bedürfnisse in Entscheidungs- und Entwicklungsprozesse einbringen können und diese nachhaltig berücksichtigt werden.

Zur Verwirklichung der Chancengleichheit ist bei allen Planungs-, Entscheidungs- und Um­setzungsprozessen die jeweils spezifische Situation von Frauen und Männern, Mädchen und Jungen zu beachten.

Die Sportjugend ist Kooperationspartnerin für alle Verbände und Institutionen in sport-, jugend- und gesellschaftspolitischen Fragen.

Die Sportjugend bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und ist partei­politisch neutral. Sie tritt für Menschenrechte und Toleranz im Hinblick auf Religion, Welt­anschauung und Herkunft ein. Sie verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist. Die Sportjugend tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen und anderen diskriminierenden oder menschenverachtenden Verhaltensweisen entschieden entgegen.

Die Sportjugend tritt für die Bewahrung der Lebensgrundlagen von Mensch, Tier und Natur ein.

 

3. Organe

Organe der SJO sind:

  • die Vollversammlung,
  • der Vorstand.

 

4. Vollversammlung

Zusammensetzung und Stimmrecht

Die Vollversammlung als oberstes Organ der SJO setzt sich zusammen aus

  • den Delegierten der Sportvereine und der Fachverbände im SSB,
  • den Mitgliedern des Vorstandes
  • den Mitgliedern des juniorteams.

Die Stimmberechtigten haben je eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.

Delegiertenschlüssel

  • Die Fachverbände entsenden je eine/n Delegierte/n.
  • Die Anzahl der Delegierten der Sportvereine richtet sich nach der Anzahl der Mitglieder unter 19 Jahren des der Vollversammlung vorangegangenen Jahres.
  1. Sportvereine mit bis zu 200 Mitgliedern unter 19 Jahren entsenden zwei Delegierte, von denen ein/e Delegierte/r unter 27 Jahren sein muss.
  2. Sportvereine mit 200 bis 500 Mitgliedern unter 19 Jahren entsenden drei Delegierte, von denen zwei Delegierte unter 27 Jahren sein müssen.
  3. Sportvereine mit mehr als 500 Mitgliedern unter 19 Jahren entsenden vier Delegier­te, von denen drei Delegierte unter 27 Jahren sein müssen.

Das Mindestalter der Delegierten beträgt 14 Jahre.

Die Sportvereine sollten jeweils weibliche und männliche Delegierte melden.

Fristen und Formalien

Die Vollversammlung tritt jeweils vor dem ordentlichen Stadtsporttag zusammen.

Die Vollversammlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn auf Antrag ein entsprechender Beschluss gefasst wird.

Die Vollversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Bekanntgabe des Termins und der Tagesordnung einberufen.

Anträge können die Sportvereine und Fachverbände im Sportbund, der Vorstand der SJO und das juniorteam der SJO stellen. Diese müssen beim Vorstand spätestens sechs Wo­chen vor der Vollversammlung schriftlich mit Begründung und Unterschrift eingereicht sein.

Anträge auf Änderung der Jugendordnung müssen spätestens vier Wochen vor der Voll­versammlung bekannt gegeben werden. Dringlichkeitsanträge auf Änderung der Jugend­ordnung sind ausgeschlossen.

Auf Antrag eines Drittels der Sportvereine und Fachverbände im Sportbund oder auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschlusses des Vorstandes ist vom Vor­stand eine außerordentliche Vollversammlung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der einfa­chen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Für Änderungen der Jugendordnung ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gülti­gen Stimmen notwendig.

Aufgaben

Die ordentliche Vollversammlung hat insbesondere die Aufgaben,

  • über grundsätzliche Angelegenheiten zu beraten und zu beschließen,
  • die Berichte des Vorstandes entgegen zu nehmen und über sie zu beraten,
  • die Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen zu nehmen,
  • über den Haushaltsplan für das bevorstehende Jahr zu beschließen,
  • über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen,
  • die Mitglieder des Vorstandes zu wählen,
  • über Änderungen der Jugendordnung und über Anträge zu beraten und zu beschlie­ßen.

Wahlen

Wahlen werden offen durchgeführt, wenn die Vollversammlung nicht schriftliche Wahl be­schließt.

Wahlvorschläge können von den Jugendvertretungen der Sportvereine und Fachverbän­de, den Mitgliedern des Vorstandes der SJO und dem juniorteam der SJO der Vollver­sammlung unterbreitet werden.

Nicht anwesende Bewerberinnen und Bewerber können gewählt werden, wenn der Ver­sammlungsleitung vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Be­reitschaft zur Annahme der Wahl hervorgeht.

Bei einer schriftlichen Wahl darf auf einem Stimmzettel nur eine Stimme abgegeben wer­den. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen bzw. Stimm­zettel erhalten hat. Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Erhält bei mehreren Bewerbungen für ein Amt keine mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen bzw. Stimmzet­tel, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.

Das Wahlergebnis ist durch die Versammlungsleitung festzustellen, bekannt zu geben und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll schriftlich zu bestätigen.

Versammlungsleitung

Die Vollversammlung wird von der/dem Vorsitzenden der SJO geleitet. Sie/Er kann vertre­ten werden.

 

5. Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • der bzw. dem Vorsitzenden
  • der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern
  • und zwei das juniorteam vertretende Personen, mit insgesamt einer Stimme

Die Mitglieder des Vorstandes sind für bestimmte Aufgabenfelder zuständig. Die Aufga­benfelder werden vom Vorstand festgelegt und bei Bedarf geändert. Die personelle Zuord­nung erfolgt bis spätestens zwei Monate nach der Vollversammlung bzw. zeitnah nach Än­derungen während der Legislaturperiode und ist den Vereinen und Fachverbänden be­kannt zu geben.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Vorstand wird von der Vollversammlung gewählt.

Die Amtszeit des Vorstandes endet – auch nach Ablauf der Legislaturperiode – mit der Neuwahl (ersatzweise der Entlastung) bei der Vollversammlung. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so beruft der Vorstand ggf. kommissarisch eine Nachfolgerin bzw. einen Nachfolger.

Der Vorstand führt die SJO und erfüllt seine Aufgaben nach den Bestimmungen der Ju­gendordnung, der Satzung und der weiteren Ordnungen des SSB sowie nach Maßgabe der von der Vollversammlung gefassten Beschlüsse. Der Vorstand beschließt Richtlinien, die die Umsetzung dieser Ziele und Aufgaben regeln.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse vorrangig in Präsenzsitzungen.

Beschlussfassungen können auch auf anderen Wegen erzielt werden.

Der Vorstand hat zudem auch die Möglichkeit, Vorstandssitzungen online oder als Telefon­konferenzen durchzuführen.

 

6. juniorteam

Im juniorteam der Sportjugend können sich junge Menschen unter 27 Jahren aus den Ver­einen und den Jugendorganisationen der Fachverbände engagieren. Damit soll ein Ein­stieg in die verbandliche Arbeit ermöglicht werden. Die Arbeit im Team ist dabei ein we­sentlicher Bestandteil.

Das juniorteam soll die Gewinnung und Qualifizierung junger Menschen für ein Engage­ment in der Sportjugend unterstützen. Die Leitung obliegt dem juniorteam-Leader.

Das juniorteam schlägt den juniorteam-Leader und seinen Stellvertreter zur Wahl in den Vorstand vor. Beide müssen bei der Wahl unter 25 Jahre alt sein. In dieser Zweiergruppe sollen beide Geschlechter vertreten sein.

 

7. Finanzen

Die Sportjugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Die Mittel sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamer Geschäftsführung zu ver­wenden.

Der Vorstand der Sportjugend ist verpflichtet, für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen.

Nach Abschluss des Haushaltsjahres ist eine Jahresrechnung zu erstellen.

Der Haushaltsplan ist nach seiner Beschlussfassung und die Jahresrechnung nach ihrer Verabschiedung jeweils die Vollversammlung der SJO vom SSB in den Gesamthaushalts­plan bzw. Gesamtjahresrechnung einzuarbeiten.

Näheres bestimmt die Finanzordnung des Sportbundes.

 

8. Geschäftsstelle

Die Sportjugend wird von der Geschäftsstelle des Sportbundes unterstützt.